Artikel 49 VO (EG) 2003/43
Gemeinschaftsunternehmen
Die Beihilfe wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001, Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 erhöht, wenn die Vertragspartner die von ihnen unterzeichnete Verpflichtung vorlegen, während eines Zeitraums von nicht unter drei Jahren die zur Verwirklichung des gemeinsamen Ziels nötigen Kenntnisse und das Know-how zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung enthält eine Klausel, die ihre Kündigung vor Ablauf des Dreijahreszeitraums untersagt.
Ein Marktteilnehmer, der die vorgenannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, darf keinen Beihilfeantrag für das betreffende Wirtschaftsjahr stellen.
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