Artikel 50 VO (EG) 2003/43

Weiterversand und Wiederausfuhr von Reis

(1) Die Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 gewährt wird, dürfen nicht aus der Gemeinschaft ausgeführt werden; darüber hinaus dürfen die in Guadeloupe und Martinique vertriebenen oder vermarkteten Erzeugnisse nicht in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden.

Die in der übrigen Gemeinschaft vertriebenen oder vermarkteten Erzeugnisse, für die eine Beihilfe gemäß Unterabsatz 1 gewährt wurde, dürfen nicht nach Guadeloupe, Martinique oder Guyana weiter- bzw. zurückversandt werden.

(2) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Kontrollmaßnahmen, um die Einhaltung von Absatz 1 sicherzustellen. Diese Maßnahmen umfassen insbesondere unangekündigte Kontrollen vor Ort. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.