Artikel 51 VO (EG) 2003/43
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 20 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 wird bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2005/2006 gewährt.
(2) Wird die Beihilfe für Wein in Behältnissen von weniger als einem Liter beantragt, so wird ein Kürzungskoeffizient angewendet, um der Flaschengröße Rechnung zu tragen.
(3) Die Beihilfe wird den Versendern, die den Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen, während des von dieser Stelle festgesetzten Zeitraums für jede Partie gezahlt.
(4) Der Antrag enthält mindestens folgende Unterlagen:
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Kopie des ordnungsgemäß ausgefüllten Teils 3 des begleitenden Verwaltungsdokuments mit Angabe des Versenders und des Empfängers (Bezeichnung, Anschrift, Land), der versandten Weinmenge, ausgedrückt in Litern, sowie des KN-Codes, mit dem Stempel des Weininstituts Madeiras zur Bescheinigung der Konformität des Erzeugnisses und dem Stempel der Zollbehörden Madeiras zur Bescheinigung des Verlassens des Gebiets Madeiras;
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Kopie der Rechnung des Zollspediteurs/Zollagents mit Angabe der Endbestimmung oder des Seekonnossements;
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Kopie der an den Käufer gerichteten Rechnung mit Angabe der Menge in Litern, die derjenigen im begleitenden Verwaltungsdokument entsprechen muss.
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