Artikel 52 VO (EG) 2003/43
(1) Die Durchführung der Studien gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 bzw. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 wird im Wege der Ausschreibung unter Verantwortung der zuständigen Behörden vergeben.
(2) Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission den Entwurf der Ausschreibungsbekanntmachung mit dem Lastenheft. Die Kommission äußert sich gegebenenfalls innerhalb eines Monat nach Eingang dieses Entwurfs.
(3) Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission die endgültige Studie. Die Kommission äußert sich gegebenenfalls innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Studie.
(4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nur gezahlt, wenn
- —
-
die Bestimmungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 bzw. Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 und die Klauseln des Lastenhefts eingehalten werden und den etwaigen Äußerungen Rechnung getragen worden ist;
- —
die Beteiligung der portugiesischen bzw. der spanischen Behörden gezahlt worden ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.