Artikel 47 VO (EG) 2003/43

Vermarktung von Pflanzen und Blumen aus den Azoren und Madeira

(1) Zur Anwendung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 hinsichtlich der Vermarktung von Pflanzen und Blumen aus den Azoren und Madeira in der übrigen Gemeinschaft stellen die Einzelerzeuger, Erzeugergruppierungen oder Erzeugerorganisationen im Sinne der Artikel 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96, die an der Beihilferegelung teilnehmen möchten, bei der von den zuständigen portugiesischen Behörden benannten Stelle vor einem von diesen Behörden festgesetzten Zeitpunkt einen Zulassungsantrag.

Die Stelle legt die Zulassungsbedingungen fest und veröffentlicht alljährlich mindestens einen Monat vor Beginn der Vermarktungssaison die Liste der zugelassenen Einzelerzeuger, Erzeugergruppierungen und Erzeugerorganisationen.

(2) Die genannten Einzelerzeuger, Erzeugergruppierungen und Erzeugerorganisationen, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen wollen, übermitteln den von den zuständigen portugiesischen Behörden benannten Stellen vor Beginn der Vermarktungssaison für die betreffenden Erzeugnisse eine entsprechende Erklärung und verpflichten sich insbesondere,

a)
die Blumen und Pflanzen ausschließlich in der übrigen Gemeinschaft zu vermarkten;
b)
den Firmennamen und Firmensitz der Vertragspartner oder der Zwischenhändler mitzuteilen;
c)
folgende Angaben zu machen:

die vermarkteten Pflanzen und Blumen;

die Identifizierungsangaben und Flächen der gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 identifizierten Parzellen, auf denen die Vertragserzeugnisse angebaut werden, sowie — im Fall der Erzeugerorganisationen -Name und Anschrift jedes einzelnen Erzeugers; für Trockenblumen des KN-Codes 06039000 brauchen die Identifizierungsangaben der Parzellen nicht mitgeteilt werden;

d)
die Aufmachungsart anzugeben und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten) sowie die genaue Lieferstufe zu übermitteln;
e)
über die Abwicklung der Verkäufe gemäß diesem Artikel gesondert Buch zu führen;
f)
auf Ersuchen der zuständigen portugiesischen Behörde alle Belege und Unterlagen über die Abwicklung der Verkäufe gemäß diesem Artikel und die Einhaltung der im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen zu übermitteln.

(3) Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage der besonderen Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege berücksichtigt. Als Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei ersten Entladehafen oder -flughafen zu berücksichtigen. Die zuständigen Stellen können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.

(4) Der Beihilfeantrag ist von dem Einzelerzeuger, der Erzeugergruppierung oder der Erzeugerorganisation gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 zu stellen, der bzw. die die Verpflichtung zur Vermarktung des Erzeugnisses eingegangen ist. Die zuständigen Behörden können für die einzelnen Erzeugnisse eine andere Vermarktungssaison bzw. ein anderes Wirtschaftsjahr als in Artikel 53 vorgesehen bestimmen, sowie dies für die Verwaltung der Beihilferegelung erforderlich ist.

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