Artikel 46 VO (EG) 2003/43

Saisonverträge

(1) Ein „Saisonvertrag” ist der Vertrag, mit dem sich ein als natürliche oder juristische Person in der übrigen Gemeinschaft außerhalb der Erzeugungsregion in äußerster Randlage ansässiger Marktteilnehmer vor Beginn der Vermarktungssaison des oder der betreffenden Erzeugnisse verpflichtet, die Gesamtheit oder einen Teil der Produktion eines Einzelerzeugers, einer Erzeugergruppierung oder einer Erzeugerorganisation aus den Regionen in äußerster Randlage zwecks Vermarktung außerhalb der Erzeugungsregion zu kaufen.

(2) Der Marktteilnehmer, der einen Beihilfeantrag stellen will, übermittelt den zuständigen portugiesischen, spanischen bzw. französischen Behörden vor Beginn der Vermarktungssaison des oder der betreffenden Erzeugnisse den Saisonvertrag.

Der Vertrag enthält mindestens folgende Angaben:

a)
den Firmennamen und den Firmensitz der Vertragspartner;
b)
die genaue Bezeichnung der unter den Vertrag fallenden Erzeugnisse;
c)
die zu liefernden Gesamtmengen sowie den voraussichtlichen Zeitplan für die Lieferungen;
d)
die Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen, auf denen die Vertragserzeugnisse angebaut werden, sowie, im Fall von Erzeugerorganisationen, Name und Anschrift jedes einzelnen Erzeugers; die Identifizierungsangaben der Parzellen müssen für rosa Pfeffer des KN-Codes 0910 nicht übermittelt werden;
e)
die Dauer der Verpflichtung;
f)
Aufmachungsart und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten);
g)
die genaue Lieferstufe.

Die Vertragspartner können die ursprünglich im Vertrag genannten Mengen anhand einer schriftlichen Zusatzvereinbarung um höchstens 30 % anheben.

(3) Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Verträge den Bestimmungen des Artikels 45 sowie denen dieses Abschnitts entsprechen. Sie vergewissern sich insbesondere, dass die Verträge alle in Absatz 2 genannten Angaben enthalten. Sie unterrichten den Marktteilnehmer über die Möglichkeit einer Anwendung von Artikel 48.

(4) Für die Festsetzung des Beihilfebetrags wird der Wert der frei Bestimmungsgebiet vermarkteten Erzeugung auf der Grundlage des Saisonvertrags, der besonderen Beförderungspapiere und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege berücksichtigt. Als Wert der vermarkteten Erzeugung ist der Wert einer Lieferung frei ersten Entladehafen oder -flughafen zu berücksichtigen. Die zuständigen Behörden können jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.

(5) Der Beihilfeantrag ist von dem Käufer oder im Fall der Beihilfen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 von dem Verkäufer zu stellen, der die Verpflichtung zur Vermarktung des Erzeugnisses eingegangen ist. Die zuständigen Behörden können für die einzelnen Erzeugnisse eine andere Vermarktungssaison bzw. ein anderes Wirtschaftsjahr als in Artikel 53 vorgesehen bestimmen, sowie dies für die Verwaltung der Beihilferegelung erforderlich ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.