Artikel 40 VO (EG) 2003/43
Beihilfeanspruch
(1) Die Liste der Erzeugnisse, die für die Beihilfen gemäß Artikel 39 in Betracht kommen, wird — eingeteilt nach Kategorien — jeweils in Spalte II der Anhänge II, III, IV und V für die französischen überseeischen Departements, die Azoren, Madeira bzw. die Kanarischen Inseln festgelegt.
(2) Die Erzeugnisse müssen Gegenstand von Lieferverträgen gemäß Artikel 41 sein und den in Anwendung des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 festgelegten Normen für Obst und Gemüse oder, falls solche Normen fehlen, den in den Lieferverträgen vorgesehenen Qualitätsanforderungen entsprechen.
(3) Die Beihilfe wird im Rahmen der in Spalte III der Anhänge II, III, IV und V nach Erzeugniskategorien festgesetzten Jahreshöchstmengen gezahlt.
(4) Die für die einzelnen Erzeugniskategorien geltenden Beihilfebeträge sind in den Spalten IV und V der Anhänge II, III, IV und V festgesetzt. Die in Spalte V angegebenen Beträge gelten für die in Anwendung der Artikel 11 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 anerkannten Erzeugerorganisationen und die in Spalte IV angegebenen Beträge gelten für alle anderen Erzeuger.
(5) Wenn der Versorgungsbedarf in den französischen überseeischen Departements dies rechtfertigt, gewähren die zuständigen Behörden die Beihilfe für die Lieferung eines oder mehrerer Erzeugnisse in ein anderes überseeisches Departement als das jeweilige Erntegebiet.
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