Artikel 41 VO (EG) 2003/43
Lieferverträge
(1) Die Lieferverträge werden zwischen den Einzelerzeugern, den Erzeugergemeinschaften oder den Erzeugerorganisationen einerseits und einem zugelassenen Marktteilnehmer gemäß Artikel 42 andererseits geschlossen.
Die Verträge enthalten insbesondere folgende Angaben:
- a)
- den Firmennamen der Vertragspartner;
- b)
- die genaue Bezeichnung der unter den Vertrag fallenden Erzeugnisse;
- c)
- die zu liefernden Gesamtmengen sowie den voraussichtlichen Zeitplan für die Lieferungen;
- d)
- die Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen, auf denen die Vertragserzeugnisse angebaut werden, sowie Name und Anschrift jedes einzelnen Erzeugers;
- e)
- die Dauer der Verpflichtung;
- f)
- Aufmachungsart und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten);
- g)
- die genaue Lieferstufe.
(2) Die Vertragspartner können die ursprünglich im Vertrag genannten Mengen anhand einer schriftlichen Zusatzvereinbarung um höchstens 30 % anheben.
(3) Die Verträge und Zusatzvereinbarungen werden vor Beginn der betreffenden Lieferungen und vor einem von den zuständigen Behörden festgesetzten und gegebenenfalls nach Erzeugnissen differenzierten Termin unterzeichnet.
(4) Die zuständigen Behörden können zusätzliche Vorschriften betreffend die Verträge erlassen, insbesondere hinsichtlich der Entschädigung für den Fall der Nichterfüllung der Vertragspflichten oder der Festsetzung einer Mindestmenge je Vertrag. Die zuständigen Behörden können für die einzelnen Erzeugnisse eine andere Vermarktungssaison bzw. ein anderes Wirtschaftsjahr als in Artikel 53 vorgesehen bestimmen, sowie dies für die Verwaltung der Beihilferegelung erforderlich ist.
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