Artikel 42 VO (EG) 2003/43

Zugelassene Marktteilnehmer

(1) Marktteilnehmer, die im Lebensmittelgroß- oder -einzelhandel, im Gaststättengewerbe sowie in gemeinschaftlichen Einrichtungen und — im Fall der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln — in der Agrar-Nahrungsmittelindustrie tätig sind und an der Beihilferegelung teilnehmen möchten, müssen bei der von den zuständigen Behörden bezeichneten Stelle vor einem von diesen Behörden festgesetzten Zeitpunkt ihre Zulassung beantragen. Die Stelle legt die Zulassungsbedingungen fest und veröffentlicht alljährlich mindestens einen Monat vor Ablauf der Frist für den Vertragsabschluss die Liste der zugelassenen Marktteilnehmer.

(2) Die zugelassenen Marktteilnehmer verpflichten sich insbesondere,

a)
die unter die Lieferverträge fallenden Erzeugnisse ausschließlich in der Erzeugungsregion zu vermarkten oder — im Fall der Azoren, Madeiras und der Kanarischen Inseln — zu verarbeiten;
b)
eine besondere Bestandsbuchhaltung oder sonstige Unterlagen führt, die dieselbe Gewähr in Bezug auf die Kontrolle bieten;
c)
auf Ersuchen der zuständigen Behörden alle Belege und Unterlagen über die Erfüllung der Verträge und die Einhaltung der im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Verpflichtungen zu übermitteln.

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