Artikel 43 VO (EG) 2003/43

Erklärungen

Die Einzelerzeuger, Erzeugergruppierungen oder Erzeugerorganisationen, die die Beihilferegelung in Anspruch nehmen wollen, übermitteln den von den zuständigen Behörden benannten Stellen vor einem von diesen Behörden bestimmten Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung zusammen mit der Kopie des Liefervertrags gemäß Artikel 41.

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