Artikel 44 VO (EG) 2003/43
Kürzungskoeffizient
(1) Deuten die Erklärungen gemäß Artikel 43 darauf hin, dass die Gefahr einer Überschreitung der in Artikel 40 Absatz 3 genannten Mengen besteht, so setzen die zuständigen Behörden einen vorläufigen Kürzungskoeffizienten fest, der auf jeden Beihilfeantrag für die betreffende Kategorie anzuwenden ist, und teilen dies den Interessenten mit. Dieser Koeffizient, der dem Verhältnis zwischen den in Spalte III der Anhänge II, III, IV und V genannten Mengen und den möglicherweise durch Zusatzvereinbarungen erhöhten vertraglich festgelegten Mengen entspricht, wird vor jeder Entscheidung über eine Beihilfegewährung spätestens einen Monat nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Termin festgesetzt.
(2) Bei Anwendung von Absatz 1 setzen die zuständigen Behörden am Ende des Wirtschaftsjahrs den endgültigen Kürzungskoeffizienten fest, der auf alle während des Wirtschaftsjahrs gestellten Beihilfeanträge anzuwenden ist.
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