Artikel 61 VO (EG) 2003/43

Kontrollbericht

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a)
die Beihilferegelungen und kontrollierten Anträge;
b)
die anwesenden Personen;
c)
die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren;
d)
die erzeugten, beförderten, verarbeiteten oder vermarkteten Mengen, die kontrolliert wurden, die Kontrollergebnisse und die angewandten Verfahren;
e)
ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war;
f)
Angaben zu den sonstigen Kontrollmaßnahmen.

(2) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, erhält der Betriebsinhaber oder sein Vertreter eine Kopie des Berichts.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

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