Artikel 62 VO (EG) 2003/43
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass der zu Unrecht gezahlte Betrag einzuziehen ist, indem der betreffende Betrag nach Notifizierung des Rückforderungsbescheids von Vorschüssen oder Zahlungen abgezogen wird, die der Betriebsinhaber im Rahmen anderer Beihilferegelungen erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4) Erfolgte die Zahlung aufgrund falscher Angaben, falscher Unterlagen oder grober Nachlässigkeit vonseiten des Begünstigten, so wird eine Sanktion in Höhe des zu Unrecht gezahlten Betrags zuzüglich gemäß Absatz 3 berechneter Zinsen verhängt.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(6) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(7) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß diesem Titel zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht bei Vorschüssen.
(9) Die Mitgliedstaaten können je Betriebsinhaber und je Prämienzeitraum auf die Rückzahlung eines Betrags von bis zu 100 EUR (ausschließlich Zinsen) verzichten, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Bestimmungen für solche Fälle enthalten.
(10) Die wiedereingezogenen Beträge gehen zurück an die Zahlstellen, die sie von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.
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