Artikel 60 VO (EG) 2003/43

Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge

(1) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Betriebsinhaber einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a)
die Beihilfebeträge;
b)
die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge;
c)
die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;
d)
die Kontrollergebnisse der Vorjahre;
e)
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 % bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber nach dem Zufallsprinzip aus.

(2) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Betriebsinhabers für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

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