Artikel 60 VO (EG) 2003/43
Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge
(1) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Betriebsinhaber einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden folgende Kriterien berücksichtigt:
- a)
- die Beihilfebeträge;
- b)
- die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge;
- c)
- die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;
- d)
- die Kontrollergebnisse der Vorjahre;
- e)
- sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.
Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 % bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber nach dem Zufallsprinzip aus.
(2) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Betriebsinhabers für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.
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