Artikel 63 VO (EG) 2003/43

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen für Hektarbeihilfen

(1) Liegt im Zusammenhang mit den Beihilfen gemäß Titel I die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der bei der Kontrolle ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine Hektarbeihilfe gewährt.

(2) Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Titel I eine Beihilfe beantragt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der ermittelten Fläche, so wird im betreffenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der genannten Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des gleichen, nach Unterabsatz 1 abzulehnenden Betrags von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das betreffende Kalenderjahr folgenden drei Kalenderjahre im Rahmen einer der Beihilferegelungen gemäß dieser Verordnung Anspruch hat.

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