Artikel 64 VO (EG) 2003/43

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die gemäß diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden auf die Teile des Beihilfeantrags keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber die zuständigen Behörden schriftlich darüber informiert hat, dass sie fehlerhaft sind oder seit Einreichung des Antrags fehlerhaft geworden sind, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

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