Artikel 65 VO (EG) 2003/43

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

(2) Als außergewöhnliche Umstände können von der zuständigen Behörde u. a. anerkannt werden:

a)
Tod des Betriebsinhabers;
b)
länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;
c)
eine schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht.

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