Artikel 66 VO (EG) 2003/43
Entzug der Zulassungen
Die einzelstaatlichen Behörden entziehen die Zulassungen gemäß Artikel 42, wenn die als Voraussetzung dafür eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt werden. Sie können je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten die Zahlung der Beihilfen für ein Wirtschaftsjahr oder einen längeren Zeitraum aussetzen.
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