Artikel 67 VO (EG) 2003/43

Zusätzliche einzelstaatliche Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, insbesondere für die Beihilfen gemäß Titel II Kapitel III die Kontrolle der gelieferten Zuckerrohrmengen.

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