Artikel 68 VO (EG) 2003/43

Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich Folgendes mit:

a)
spätestens am 30. Juni einen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen im vorangegangenen Wirtschaftsjahr, der insbesondere Folgendes umfasst:

die Flächen, für die eine Beihilfe gemäß Titel I für das laufende Wirtschaftsjahr beantragt und für die die Beihilfe tatsächlich gezahlt wurde;

die Mengen grüner Vanille, Geranium- und Vetiveröl, für die die Beihilfe gemäß Titel II Kapitel II gezahlt wurde;

für die Beihilfen gemäß Titel II Kapitel III für jedes Departement:

die Gesamtmenge Zuckerrohr in Tonnen, für die die Beihilfe beantragt wurde,

den Gesamtbetrag der gezahlten Beihilfen und die Änderungen der Beihilfebeträge je Tonne,

die etwaigen Änderungen der Kriterien für die Gewährung der Beihilfe und die gegebenenfalls neu erlassenen zusätzlichen nationalen Maßnahmen;

die Mengen der Ausgangserzeugnisse, für die die Beihilfe gemäß Titel III Kapitel I gezahlt wurde, aufgeschlüsselt nach den in Anhang I Teil A genannten Erzeugnissen, sowie die Mengen der Enderzeugnisse, ausgedrückt in Nettogewicht und aufgeschlüsselt gemäß Anhang I Teil B;

bei Frankreich und Portugal für die Beihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt I:

die Gesamtmengen Zucker- bzw. Saccharosesirup und landwirtschaftlichen Rums, für die die Beihilfe beantragt wurde, ausgedrückt in Weißzucker bzw. in Hektoliter reinen Alkohols,

die Sirupfabriken bzw. Brennereien, die die Beihilfen erhalten haben,

die Beihilfebeträge und die von jeder Fabrik bzw. Brennerei erzeugten Mengen Zucker- bzw. Saccharosesirup oder landwirtschaftlichen Rums;

die Mengen, für die die Beihilfe oder erhöhte Beihilfe gemäß Titel IV Kapitel I gezahlt wurde, aufgeschlüsselt nach den in den Anhängen II, III IV und V genannten Erzeugnissen;

die Mengen, für die die Beihilfe gemäß Titel IV Kapitel II gezahlt wurde, aufgeschlüsselt nach Erzeugnissen, sowie ihren durchschnittlichen Wert im Sinne von Artikel 46 Absatz 4;

die für das laufende Wirtschaftsjahr im Rahmen der Verträge gemäß Titel IV Kapitel II unter Vertrag genommenen Mengen, aufgeschlüsselt nach Erzeugniskategorien oder Erzeugnissen;

den Stand der Umstellungs- und Umstrukturierungsarbeiten auf den Azoren und Madeira bei den Flächen, die mit direkten Hybridrebsorten bepflanzt sind, deren Anbau verboten ist;

b)
spätestens am 30. November:

die geernteten Mengen Ananas, für welche die Beihilfe gemäß Titel II Kapitel I gewährt wurde;

die in Titel III Kapitel I vorgesehenen Mindestpreise, die gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 für jede der in Anhang I genannten Erzeugniskategorien festgesetzt wurden;

für die Beihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt II:

die Anbauflächen, für die die pauschale Hektarbeihilfe beantragt wurde, den insgesamt beantragten sowie den gezahlten Beihilfebetrag,

die erzeugten Mengen Weißzucker und den insgesamt gezahlten Betrag der Sonderbeihilfe für die Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Fälle höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände, die sie zur Begründung des Fortbestands des Beihilfeanspruchs anerkennen.

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