Artikel 34 VO (EG) 2003/43

(1) Der Verarbeiter stellt bei den zuständigen Behörden einen schriftlichen Antrag. In dem Antrag sind die Mengen Weißzucker anzugeben, die aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben erzeugt wurden. Diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a)
je ein Beleg über die von den einzelnen Erzeugern aufgekauften Zuckerrübenmengen, die verarbeitet wurden, und
b)
die schriftliche Verpflichtung, während der Zeit, in der die Zuckerrüben zu Weißzucker verarbeitet werden, keinen Rohzucker zu raffinieren.

(2) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 kann erst gezahlt werden, nachdem endgültig festgestellt wurde, welche Weißzuckermengen aus auf den Azoren geernteten Zuckerrüben erzeugt wurden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.