Artikel 33 VO (EG) 2003/43

Mit diesem Kapitel werden die Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe für die Verarbeitung von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben zu Weißzucker gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 festgelegt.

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