Artikel 32 VO (EG) 2003/43
Kürzungskoeffizient
(1) Übersteigt die Summe der Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, für ein gegebenes Kalenderjahr die jährlichen Mengen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 sowie gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001, so wird auf jeden Antrag für das betreffende Erzeugnis ein einheitlicher Kürzungskoeffizient angewendet.
Frankreich kann die in Absatz 1 genannte Rummenge jedoch nach Maßgabe der in den einzelnen Departements während der Jahre 1997 bis 2001 abgesetzten Mengen landwirtschaftlichen Rums auf die Departements aufteilen. Liegen die Antragsmengen über den Gesamtmengen, so können unterschiedliche Kürzungskoeffizienten für die Departements festgesetzt werden.
(2) Die Beihilfeanträge sind bei den von Frankreich bzw. Portugal bestimmten zuständigen Behörden einzureichen.
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