Artikel 31 VO (EG) 2003/43

Mindestpreis

(1) Der Nachweis der Zahlung des Mindestpreises an den Zuckerrohrerzeuger wird durch eine formlose Bescheinigung des Sirupherstellers bzw. Brenners erbracht. Diese Bescheinigung enthält folgende Angaben:

a)
Name des Sirupherstellers bzw. Brenners,
b)
Name des Zuckerrohrerzeugers,
c)
die Gesamtmengen Zuckerrohr, für die der für das jeweilige Kalenderjahr bestimmte Mindestpreis gezahlt wurde und die der Erzeuger in demselben Kalenderjahr an die Sirupfabrik bzw. Brennerei geliefert hat,
d)
die Menge des Erzeugnisses, für das der Mindestpreis gezahlt wurde.

(2) Die Bescheinigung wird vom Zuckerrohrerzeuger und vom Siruphersteller bzw. Brenner unterschrieben.

(3) Das Original der Bescheinigung verbleibt beim Siruphersteller bzw. Brenner. Der Zuckerrohrerzeuger erhält eine Kopie.

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