Artikel 30 VO (EG) 2003/43
Mindestpreis für Zuckerrohr
(1) Die Mindestpreise gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 und Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 werden wie folgt festgesetzt:
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Réunion: 51,01 EUR/t Zuckerrohr;
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Martinique: 45,16 EUR/t Zuckerrohr;
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Guadeloupe und Guyana: 55,95 EUR/t Zuckerrohr;
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Madeira: 78,9 EUR/t Zuckerrohr.
Der Mindestpreis gilt für Zuckerrohr von gesunder und handelsüblicher Qualität mit Standardzuckergehalt. Die Anlieferung des Zuckerrohrs erfolgt frei Fabrik.
(2) Der Standardzuckergehalt sowie die Zu- und Abschläge, die auf den Mindestpreis anzuwenden sind, wenn der Zuckergehalt des gelieferten Zuckerrohrs vom Standardgehalt abweicht, werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag eines gemischten Ausschusses festgesetzt, dem Brenner bzw. Siruphersteller auf der einen sowie Zuckerrohrerzeuger auf der anderen Seite angehören.
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