Artikel 29 VO (EG) 2003/43
Beihilfezahlung
(1) Je nach Fall werden die Beihilfen gemäß Artikel 28 gezahlt an
- a)
- jeden Hersteller von Saccharosesirup bzw. jeden Brenner,
- —
-
dessen Anlagen sich im Gebiet eines französischen überseeischen Departements befinden und
- —
der aus in demselben französischen überseeischen Departement geerntetem Zuckerrohr folgende Erzeugnisse herstellt:
- i)
- Saccharosesirup mit einem Reinheitsgrad von weniger als 75 %, der zur Herstellung von Aperitifen verwendet wird, bzw.
- ii)
- landwirtschaftlichen Rum im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates(1);
- b)
- jeden Hersteller von Zuckersirup bzw. jeden Brenner, dessen Einrichtungen auf dem Territorium von Madeira gelegen sind und der direkt auf Madeira geerntetes Zuckerrohr verarbeitet.
(2) Die Beihilfen werden jährlich für die direkt zu Zuckersirup, Saccharosesirup bzw. zu landwirtschaftlichem Rum verarbeiteten Mengen Zuckerrohr gezahlt, für die der Hersteller von Zuckersirup bzw. der Brenner nachweist, dass er den betreffenden Zuckerrohrerzeugern wenigstens den Mindestpreis gemäß Artikel 30 gezahlt hat.
(3) Die Beihilfe wird wie folgt festgesetzt:
- a)
- für die Verarbeitung gemäß Artikel 28 Buchstabe a) zu
- —
-
Saccharosesirup: 9,0 EUR je 100 kg Zucker, ausgedrückt in Weißzucker,
- —
andwirtschaftlichem Rum: 64,22 EUR je erzeugten Hektoliter reinen Alkohols;
- b)
- für die Verarbeitung gemäß Artikel 28 Buchstabe b) zu
- —
-
Zuckersirup: 53 EUR je 100 kg Zucker, ausgedrückt in Weißzucker,
- —
landwirtschaftlichem Rum: 90 EUR je erzeugten Hektoliter reinen Alkohols.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1.
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