Artikel 6 VO (EG) 2003/43
Beihilfezahlung
Nachdem der Mitgliedstaat die Ernte und die tatsächlichen Erträge der betreffenden Flächen festgestellt hat, zahlt er die Beihilfe vor dem 1. April des Weinwirtschaftsjahres aus, für das die Beihilfe gewährt wird.
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