Artikel 5 VO (EG) 2003/43

Beihilfeanträge

(1) Der Erzeuger reicht den Antrag auf die Hektarbeihilfe bei der zuständigen Behörde innerhalb des von letzterer festgesetzten Zeitraums und spätestens jeweils bis zum 15. Mai für das folgende Weinwirtschaftsjahr ein.

(2) Der Beihilfeantrag enthält mindestens folgende Angaben:

a)
Name, Vorname und Anschrift des Erzeugers bzw. der Erzeugervereinigung oder -organisation;
b)
die Flächen, die für die Erzeugung von Qualitätsweinen b. A. bepflanzt sind, in Hektar und Ar mit der Katasternummer dieser Flächen oder einer sonstigen Angabe, welche die für die Kontrolle dieser Flächen zuständige Stelle als gleichwertig anerkannt hat;
c)
die angebaute Rebsorte;
d)
die Erntevorausschätzung.

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