Artikel 8 VO (EG) 2003/43
Vorherige Erklärung
Erzeuger, die die Beihilferegelung für die Erzeugung von Ananas gemäß Artikel 7 in Anspruch nehmen möchten, übermitteln den von Portugal benannten zuständigen Behörden vor einem von letzteren festgesetzten Zeitpunkt eine entsprechende Erklärung. Dieser Zeitpunkt wird so festgelegt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können.
Die Erklärung enthält mindestens folgende Angaben:
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die gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates(1) erstellten Identifizierungsangaben und Flächen der Parzellen in Hektar und Ar, auf denen Ananas angebaut wird,
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die voraussichtlichen Erzeugungsmengen.
Fußnote(n):
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ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.
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