Artikel 1 VO (EG) 2003/437

Ziel

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken über die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im gewerblichen Luftverkehr sowie über Bewegungen von zivilen Luftfahrzeugen im Verkehr nach oder von Gemeinschaftsflughäfen mit Ausnahme von Flügen von Staatsluftfahrzeugen.

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