Präambel VO (EG) 2003/437

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Damit die Gemeinschaftsorgane die ihnen im Rahmen der Luftverkehrspolitik der Gemeinschaft und der künftigen Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik übertragenen Aufgaben erfüllen können, benötigen sie vergleichbare, kohärente, aufeinander abgestimmte und regelmäßige statistische Daten über Umfang und Entwicklung der Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr innerhalb der Gemeinschaft und in die oder aus der Gemeinschaft.
(2)
Derzeit gibt es keine derartigen umfassenden gemeinschaftsweiten Statistiken.
(3)
In der Entscheidung 1999/126/EG des Rates vom 22. Dezember 1998 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 1998—2002(4) wird festgestellt, dass Bedarf an derartigen Statistiken besteht.
(4)
Die gemeinsame Datenerhebung auf einer vergleichbaren oder harmonisierten Grundlage ermöglicht die Schaffung eines integrierten Informationssystems, das zuverlässige, kohärente und aktuelle Angaben enthält.
(5)
Die Daten über die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post im Luftverkehr sollten nach Möglichkeit mit den internationalen Daten vereinbar sein, die von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zur Verfügung gestellt werden, und, soweit relevant, zwischen den Mitgliedstaaten und mit den Daten für andere Verkehrsträger verglichen werden können.
(6)
Die Kommission sollte nach einer gewissen Zeit einen Bericht vorlegen, damit die Anwendung dieser Verordnung einer Bewertung unterzogen werden kann.
(7)
Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags handelt es sich bei der Festlegung gemeinsamer statistischer Anforderungen für die Bereitstellung harmonisierter Daten um eine Maßnahme, die sich nur auf Gemeinschaftsebene effizient durchführen lässt. Diese Anforderungen sollten in jedem Mitgliedstaat unter der Verantwortung der Stellen und Einrichtungen umgesetzt werden, die für die Ausarbeitung amtlicher Statistiken zuständig sind.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(5) stellt den Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung dar.
(9)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
(10)
Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(7) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm wurde gehört.
(11)
Am 2. Dezember 1987 haben das Königreich Spanien und das Vereinigte Königreich in London in einer gemeinsamen Erklärung ihrer Minister für auswärtige Angelegenheiten eine engere Zusammenarbeit bei der Benutzung des Flughafens Gibraltar vereinbart; diese Vereinbarung ist noch nicht wirksam —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 325 vom 6.12.1995, S. 11.

(2)

ABl. C 39 vom 12.2.1996, S. 25.

(3)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. Februar 1996 (ABl. C 78 vom 18.3.1996, S. 28), bestätigt am 16. September 1999 (ABl. C 54 vom 25.2.2000, S. 79), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 30. September 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002, S. 33) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)

ABl. L 42 vom 16.2.1999, S. 1.

(5)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(6)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

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