Artikel 10 VO (EG) 2003/437
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die folgenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt:
- —
-
das Verzeichnis der Gemeinschaftsflughäfen gemäß Artikel 3 Absatz 2,
- —
-
die Beschreibung der Datencodes und des Übertragungsmediums für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7),
- —
-
die Verbreitung der Erhebungsergebnisse (Artikel 8).
(2) Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest:
- —
-
die Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen dieser Verordnung,
- —
-
die Anpassung der Datenerhebungsmerkmale (Artikel 3),
- —
-
die Genauigkeit der Statistiken (Artikel 5),
- —
-
den Aufbau der Datensätze (Artikel 7).
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.