Artikel 10 VO (EG) 2003/437

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die folgenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt:

das Verzeichnis der Gemeinschaftsflughäfen gemäß Artikel 3 Absatz 2,

die Beschreibung der Datencodes und des Übertragungsmediums für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7),

die Verbreitung der Erhebungsergebnisse (Artikel 8).

(2) Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest:

die Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen dieser Verordnung,

die Anpassung der Datenerhebungsmerkmale (Artikel 3),

die Genauigkeit der Statistiken (Artikel 5),

den Aufbau der Datensätze (Artikel 7).

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.