Artikel 10 VO (EG) 2003/437

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die folgenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt:

—

das Verzeichnis der Gemeinschaftsflughäfen gemäß Artikel 3 Absatz 2,

—

die Beschreibung der Datencodes und des Übertragungsmediums für die Übermittlung der Ergebnisse an die Kommission (Artikel 7),

—

die Verbreitung der Erhebungsergebnisse (Artikel 8).

(2) Die Kommission legt die folgenden Durchführungsmaßnahmen fest:

—

die Anpassung der Spezifikationen in den Anhängen dieser Verordnung,

—

die Anpassung der Datenerhebungsmerkmale (Artikel 3),

—

die Genauigkeit der Statistiken (Artikel 5),

—

den Aufbau der Datensätze (Artikel 7).

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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