Artikel 9 VO (EG) 2003/437

Berichte

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage sämtliche Informationen über die bei der Erstellung des Datenmaterials angewandten Verfahren. Ferner teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gegebenenfalls wesentliche Änderungen der angewandten Erhebungsverfahren mit.

(2) Nach drei Jahren der Datenerhebung unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Anwendung der Artikel 7 und 8, gewonnenen Erfahrungen.

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