Artikel 8 VO (EG) 2003/437

Verbreitung

(1) Die Einzelheiten der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Erhebungsergebnisse durch die Kommission werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2) Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten in Zeitabständen, die denen der Übermittlung der Erhebungsergebnisse vergleichbar sind, entsprechende statistische Ergebnisse.

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