Artikel 7 VO (EG) 2003/437

Übermittlung der Ergebnisse

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Ergebnisse der in Artikel 6 genannten Datenaufbereitung, einschließlich der von ihnen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf dem Gebiet der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Angaben, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Ergebnisse werden entsprechend den in Anhang I aufgeführten Datensätzen übermittelt. Die Datensätze werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Das für die Übermittlung zu verwendende Übertragungsmedium wird von der Kommission nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

(3) Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. Januar 2003. Die Übermittlung erfolgt so bald wie möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Erhebungszeitraums.

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