Artikel 3 VO (EG) 2003/437
Datenerhebungsmerkmale
(1) Jeder Mitgliedstaat erhebt statistische Daten über die folgenden Variablen:
- a)
- Fluggäste
- b)
- Fracht und Post
- c)
- Teilstrecken
- d)
- verfügbare Fluggast-Sitzplätze
- e)
- Luftfahrzeugbewegungen.
Die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, die für ihre Aufschlüsselung zu verwendenden Systematiken, die Häufigkeit der Erhebung und die Definitionen sind in den Anhängen I und II aufgeführt.
(2) Jeder Mitgliedstaat erhebt alle in Anhang I aufgeführten Daten für alle in seinem Gebiet befindlichen Gemeinschaftsflughäfen mit einem Verkehrsaufkommen von jährlich mehr als 150000 Fluggasteinheiten.
Die Liste der Gemeinschaftsflughäfen im Sinne von Unterabsatz 1 wird von der Kommission gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt und bei Bedarf aktualisiert.
(3) Für diejenigen Flughäfen, für die keine Daten gemäß Absatz 2 zu melden sind, müssen die Mitgliedstaaten nur die in Tabelle C1 des Anhangs I aufgeführten jährlichen Daten melden; von dieser Meldepflicht ausgenommen sind Flughäfen, die nur gelegentlich gewerblichen Luftverkehr verzeichnen.
(4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 kann ein Mitgliedstaat nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren während eines befristeten Zeitraums, der drei Jahre gerechnet ab dem 1. Januar 2003 nicht überschreiten darf, für Flughäfen,
- a)
- die ein Verkehrsaufkommen von weniger als 1500000 Fluggasteinheiten jährlich verzeichnen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung keine Daten vorliegen, die den in Anhang I aufgeführten Daten entsprechen,
- b)
- und bei denen die Einführung eines neuen Systems der Datenerhebung sich als sehr schwierig erweist,
weniger umfassende Daten, als in Anhang I vorgesehen, übermitteln.
(5) Unbeschadet des Absatzes 2 kann ein Mitgliedstaat nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren bis zum 31. Dezember 2003 für Flughäfen,
- a)
- für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung keine Daten erhoben werden, die den in Tabelle B1 des Anhangs I aufgeführten Daten entsprechen,
- b)
- und bei denen die Einführung eines neuen Systems der Datenerhebung sich als sehr schwierig erweist,
nur die bestehenden Daten übermitteln.
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