Artikel 4 VO (EG) 2003/437

Datenerhebung

(1) Die Datenerhebung erfolgt, wenn möglich, auf der Grundlage vorhandener Angaben, um die Belastung der Auskunftspflichtigen möglichst gering zu halten.

(2) Die Auskunftspflichtigen, die von den Mitgliedstaaten zur Datenlieferung aufgefordert werden, sind verpflichtet, innerhalb der festgesetzten Fristen wahrheitsgetreue und vollständige Auskünfte zu erteilen.

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