Artikel 5 VO (EG) 2003/437

Genauigkeit der Statistiken

Die Datenerhebung beruht auf Vollerhebungen, sofern nicht andere Genauigkeitsanforderungen von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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