ANHANG I VO (EG) 2003/437

AUFBAU EINES DATENSATZES FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG AN EUROSTAT

Der Erfassungsbereich der zu meldenden Daten ist auf die Zivilluftfahrt beschränkt. Nicht erfasst werden staatliche Flüge sowie die Bewegungen mit Landverkehrsmitteln, bei denen entweder Fluggäste mit einer Flugnummer oder Luftfracht mit einem Luftfrachtbrief befördert werden.

A.
Teilstreckentabelle (monatliche Daten(1))

Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr.

Datensatzformat

InhaltCodierungSystematikEinheit
Tabelle2 Buchstaben „A1”
Meldeland2 Buchstaben(1) ICAO-Hauptländercodes
Bezugsjahr2-stellig „JJ” eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl)
Bezugszeitraum2 Buchstaben(2) Klartext (oder Statra)
Meldeflughafen4 Buchstaben(3) ICAO
Folgeflughafen/Vorflughafen4 Buchstaben(3) ICAO
Landung/Start1-stellig
1=
Landung
2=
Start
Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr1-stellig
1=
Linienverkehr
2=
Gelegenheitsverkehr
Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge1-stellig
1=
Passagierflüge
2=
Nur-Fracht-/Postflüge
Information über das Luftfahrtunternehmen3 Buchstaben(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ)
Luftfahrzeugtypen (Flugzeugmuster)4 Buchstaben(5) ICAO
Fluggäste an Bord12-stelligFluggast
Fracht und Post an Bord12-stelligTonne
Gewerbliche Flüge12-stelligZahl der Flüge
Verfügbare Fluggast-Sitzplätze12-stelligFluggast-Sitzplätze

B.
Tabelle des Streckenherkunfts-/Streckenzielverkehrs (monatliche Daten(2))

Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr.

Datensatzformat

InhaltCodierungSystematikEinheit
Tabelle2 BuchstabenB1
Meldeland2 Buchstaben(1) ICAO-Hauptländercodes
Bezugsjahr2-stellig „JJ” eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl)
Bezugszeitraum2 Buchstaben(2) Klartext (oder Statra)
Meldeflughafen4 Buchstaben(3) ICAO
Streckenherkunfts-/Streckenzielflughafen1-stellig(3) ICAO
Landung/Start1-stellig
1=
Landung
2=
Start
Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr1-stellig
1=
Linienverkehr
2=
Gelegenheitsverkehr
Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge3 Buchstaben
1=
Passagierflüge
2=
Nur-Fracht-/Postflüge
Information über das Luftfahrtunternehmen12-stellig(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ)
Beförderte Fluggäste12-stelligFluggast
Fracht- und Posteinladung/-ausladung12-stelligTonne

C.
Flughafentabelle (mindestens jährliche Daten)

Die in dieser Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich nur auf gewerbliche Luftverkehrsdienste; Ausnahmen bilden die „Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr” , die sich generell auf die gesamte gewerbliche Luftfahrt beziehen, und die „Luftfahrzeugbewegungen insgesamt” , die sich auf alle Bewegungen von Zivilluftfahrzeugen (außer staatlichen Flügen) beziehen.

Datensatzformat

InhaltCodierungSystematikEinheit
Tabelle2 BuchstabenC1
Meldeland2 Buchstaben(1) ICAO-Hauptländercodes
Bezugsjahr2-stelligTyp „JJ”
Bezugszeitraum2 Buchstaben(2) Klartext (oder Statra)
Meldeflughafen4 Buchstaben(3) ICAO
Information über das Luftfahrtunternehmen(*)3 Buchstaben(4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen
Gesamtzahl der beförderten Fluggäste12-stelligFluggast
Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgang12-stelligFluggast
Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung12-stelligTonne
Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr12-stelligBewegung
Luftfahrzeugbewegungen insgesamt12-stelligBewegung

Codes

1.
Meldeland

Zu verwenden ist ein aus dem ICAO-Index der Nationalitätenkennzeichen für Ortskennungen abgeleitetes Codierungssystem. Existieren für ein Land mehrere ICAO-Präfixe, wird nur das Haupt-ICAO-Präfix für das Festland verwendet.
Belgien
EB
Dänemark
EK
Deutschland
ED
Griechenland
LG
Spanien
LE
Frankreich
LF
Kroatien
LD
Irland
EI
Italien
LI
Luxemburg
EL
Niederlande
EH
Österreich
LO
Portugal
LP
Finnland
EF
Schweden
ES
Vereinigtes Königreich
EG
Tschechische Republik
LK
Estland
EE
Zypern
LC
Lettland
EV
Litauen
EY
Ungarn
LH
Malta
LM
Polen
EP
Slowenien
LJ
Slowakei
LZ
Bulgarien
LB
Rumänien
LR

2.
Bezugszeitraum

AN
(oder 45) Jahr
Q1
(oder 21) Januar-März (erstes Quartal)
Q2
(oder 22) April-Juni (zweites Quartal)
Q3
(oder 23) Juli-September (drittes Quartal)
Q4
(oder 24) Oktober-Dezember (viertes Quartal)
01-12
Januar-Dezember (Monat)

3.
Flughäfen

Die Flughäfen sind anhand der im ICAO-Dokument 7910 dargestellten ICAO-Codes (vier Buchstaben) zu codieren. Unbekannte Flughäfen sind mit „ZZZZ” zu codieren.

4.
Information über das Luftfahrtunternehmen

    „1EU” für Luftfahrtunternehmen, die in der Europäischen Union lizenziert sind,

    „1NE” für Luftfahrtunternehmen, die nicht in der Europäischen Union lizenziert sind,

    „ZZZ” für unbekannte Luftfahrtunternehmen,

    „888” für „vertraulich” (in den Tabellen A1 und B1 zu verwenden, wenn eine „Information über das Luftfahrtunternehmen” aus Gründen der Geheimhaltung nicht zulässig ist),

    „999” für alle Luftfahrtunternehmen (nur in Tabelle C1 zu verwenden).

Luftfahrtunternehmen, die zum Teil in der EU lizenziert sind, sind als „EU-Luftfahrtunternehmen” zu melden. Auf freiwilliger Grundlage kann der Code „2” + der Ländercode nach ISO Alpha 2 (Land der Lizenzierung des Luftfahrtunternehmens) sowie der ICAO-Code für Luftfahrtunternehmen ebenfalls verwendet werden.

5.
Luftfahrzeugtypen

Die Luftfahrzeugtypen sind anhand der im ICAO-Dokument 8643 dargestellten Flugzeugmustercodes zu codieren. Unbekannte Luftfahrzeugtypen sind mit „ZZZZ” zu codieren.

Fußnote(n):

(1)

Im Jahr 2003 können vierteljährliche Daten akzeptiert werden.

(2)

Im Jahr 2003 können „vierteljährliche Daten” akzeptiert werden.

(*)

Das Feld „Information über das Luftfahrtunternehmen” ist nur für diejenigen Flughäfen verbindlich, die auch die Tabellen A1 und B1 melden müssen. Die Flughäfen, die nicht zur Meldung der Tabellen A1 und B1 verpflichtet sind, können alle Luftfahrtunternehmen unter einem Code zusammenfassen.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.