ANHANG I VO (EG) 2003/437
AUFBAU EINES DATENSATZES FÜR DIE DATENÜBERMITTLUNG AN EUROSTAT
Der Erfassungsbereich der zu meldenden Daten ist auf die Zivilluftfahrt beschränkt. Nicht erfasst werden staatliche Flüge sowie die Bewegungen mit Landverkehrsmitteln, bei denen entweder Fluggäste mit einer Flugnummer oder Luftfracht mit einem Luftfrachtbrief befördert werden.- A.
- Teilstreckentabelle (monatliche Daten(1))
Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr. Inhalt | Codierung | Systematik | Einheit |
---|---|---|---|
Tabelle | 2 Buchstaben | „A1” | |
Meldeland | 2 Buchstaben | (1) ICAO-Hauptländercodes | |
Bezugsjahr | 2-stellig | „JJ” eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl) | |
Bezugszeitraum | 2 Buchstaben | (2) Klartext (oder Statra) | |
Meldeflughafen | 4 Buchstaben | (3) ICAO | |
Folgeflughafen/Vorflughafen | 4 Buchstaben | (3) ICAO | |
Landung/Start | 1-stellig |
| |
Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr | 1-stellig |
| |
Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge | 1-stellig |
| |
Information über das Luftfahrtunternehmen | 3 Buchstaben | (4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ) | |
Luftfahrzeugtypen (Flugzeugmuster) | 4 Buchstaben | (5) ICAO | |
Fluggäste an Bord | 12-stellig | Fluggast | |
Fracht und Post an Bord | 12-stellig | Tonne | |
Gewerbliche Flüge | 12-stellig | Zahl der Flüge | |
Verfügbare Fluggast-Sitzplätze | 12-stellig | Fluggast-Sitzplätze |
- B.
- Tabelle des Streckenherkunfts-/Streckenzielverkehrs (monatliche Daten(2))
Die für diese Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich ausschließlich auf den gewerblichen Luftverkehr. Inhalt | Codierung | Systematik | Einheit |
---|---|---|---|
Tabelle | 2 Buchstaben | B1 | |
Meldeland | 2 Buchstaben | (1) ICAO-Hauptländercodes | |
Bezugsjahr | 2-stellig | „JJ” eingeben (die zwei letzten Stellen der Jahreszahl) | |
Bezugszeitraum | 2 Buchstaben | (2) Klartext (oder Statra) | |
Meldeflughafen | 4 Buchstaben | (3) ICAO | |
Streckenherkunfts-/Streckenzielflughafen | 1-stellig | (3) ICAO | |
Landung/Start | 1-stellig |
| |
Linienverkehr/Gelegenheitsverkehr | 1-stellig |
| |
Passagierflüge/Nur-Fracht-/Postflüge | 3 Buchstaben |
| |
Information über das Luftfahrtunternehmen | 12-stellig | (4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen (fakultativ) | |
Beförderte Fluggäste | 12-stellig | Fluggast | |
Fracht- und Posteinladung/-ausladung | 12-stellig | Tonne |
- C.
- Flughafentabelle (mindestens jährliche Daten)
Die in dieser Tabelle gemeldeten Daten beziehen sich nur auf gewerbliche Luftverkehrsdienste; Ausnahmen bilden die „Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr” , die sich generell auf die gesamte gewerbliche Luftfahrt beziehen, und die „Luftfahrzeugbewegungen insgesamt” , die sich auf alle Bewegungen von Zivilluftfahrzeugen (außer staatlichen Flügen) beziehen. Inhalt | Codierung | Systematik | Einheit |
---|---|---|---|
Tabelle | 2 Buchstaben | C1 | |
Meldeland | 2 Buchstaben | (1) ICAO-Hauptländercodes | |
Bezugsjahr | 2-stellig | Typ „JJ” | |
Bezugszeitraum | 2 Buchstaben | (2) Klartext (oder Statra) | |
Meldeflughafen | 4 Buchstaben | (3) ICAO | |
Information über das Luftfahrtunternehmen(*) | 3 Buchstaben | (4) Informationen über das Luftfahrtunternehmen | |
Gesamtzahl der beförderten Fluggäste | 12-stellig | Fluggast | |
Gesamtzahl der Fluggäste im ungebrochenen Durchgang | 12-stellig | Fluggast | |
Gesamtzahl der Fracht- und Posteinladung/-ausladung | 12-stellig | Tonne | |
Luftfahrzeugbewegungen insgesamt im gewerblichen Luftverkehr | 12-stellig | Bewegung | |
Luftfahrzeugbewegungen insgesamt | 12-stellig | Bewegung |
Codes
- 1.
- Meldeland
Zu verwenden ist ein aus dem ICAO-Index der Nationalitätenkennzeichen für Ortskennungen abgeleitetes Codierungssystem. Existieren für ein Land mehrere ICAO-Präfixe, wird nur das Haupt-ICAO-Präfix für das Festland verwendet.- Belgien
- EB
- Dänemark
- EK
- Deutschland
- ED
- Griechenland
- LG
- Spanien
- LE
- Frankreich
- LF
- Kroatien
- LD
- Irland
- EI
- Italien
- LI
- Luxemburg
- EL
- Niederlande
- EH
- Österreich
- LO
- Portugal
- LP
- Finnland
- EF
- Schweden
- ES
- Vereinigtes Königreich
- EG
- Tschechische Republik
- LK
- Estland
- EE
- Zypern
- LC
- Lettland
- EV
- Litauen
- EY
- Ungarn
- LH
- Malta
- LM
- Polen
- EP
- Slowenien
- LJ
- Slowakei
- LZ
- Bulgarien
- LB
- Rumänien
- LR
- 2.
- Bezugszeitraum
- AN
- (oder 45) Jahr
- Q1
- (oder 21) Januar-März (erstes Quartal)
- Q2
- (oder 22) April-Juni (zweites Quartal)
- Q3
- (oder 23) Juli-September (drittes Quartal)
- Q4
- (oder 24) Oktober-Dezember (viertes Quartal)
- 01-12
- Januar-Dezember (Monat)
- 3.
- Flughäfen
Die Flughäfen sind anhand der im ICAO-Dokument 7910 dargestellten ICAO-Codes (vier Buchstaben) zu codieren. Unbekannte Flughäfen sind mit „ZZZZ” zu codieren.- 4.
- Information über das Luftfahrtunternehmen
„1EU” für Luftfahrtunternehmen, die in der Europäischen Union lizenziert sind,
„1NE” für Luftfahrtunternehmen, die nicht in der Europäischen Union lizenziert sind,
„ZZZ” für unbekannte Luftfahrtunternehmen,
„888” für „vertraulich” (in den Tabellen A1 und B1 zu verwenden, wenn eine „Information über das Luftfahrtunternehmen” aus Gründen der Geheimhaltung nicht zulässig ist),
„999” für alle Luftfahrtunternehmen (nur in Tabelle C1 zu verwenden).
- 5.
- Luftfahrzeugtypen
Die Luftfahrzeugtypen sind anhand der im ICAO-Dokument 8643 dargestellten Flugzeugmustercodes zu codieren. Unbekannte Luftfahrzeugtypen sind mit „ZZZZ” zu codieren.Fußnote(n):
- (1)
Im Jahr 2003 können vierteljährliche Daten akzeptiert werden.
- (2)
Im Jahr 2003 können „vierteljährliche Daten” akzeptiert werden.
- (*)
Das Feld „Information über das Luftfahrtunternehmen” ist nur für diejenigen Flughäfen verbindlich, die auch die Tabellen A1 und B1 melden müssen. Die Flughäfen, die nicht zur Meldung der Tabellen A1 und B1 verpflichtet sind, können alle Luftfahrtunternehmen unter einem Code zusammenfassen.
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