Artikel 10 VO (EG) 2003/450
Durchführbarkeitsstudien
(1) Die Kommission legt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren eine Reihe von Durchführbarkeitsstudien fest, die von den Mitgliedstaaten auszuführen sind, insbesondere von denjenigen Mitgliedstaaten, welche die Daten für die Abschnitte L, M, N und O der NACE Rev. 2 (Artikel 3 Absatz 2) oder die Aufschlüsselung des Index für die Schätzung der Arbeitskosten insgesamt ohne Prämien (Artikel 4 Absatz 2) nicht vorlegen können.
(2) Die Durchführbarkeitsstudien werden unter Berücksichtigung der Vorteile der Datenerhebung im Verhältnis zu den Erhebungskosten und der Belastung der Wirtschaft durchgeführt, um Folgendes festzustellen:
- a)
- wie der vierteljährliche Arbeitskostenindex gemäß Artikel 4 Absatz 1 für die Abschnitte L, M, N und O der NACE ermittelt werden kann und
- b)
- wie der Index der Arbeitskosten insgesamt ohne die Prämien gemäß Artikel 4 Absatz 2 ermittelt werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten, die die Durchführbarkeitsstudien vornehmen, unterbreiten der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2004 einen Zwischenbericht über deren Ergebnisse. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2005 einen Schlussbericht über die Durchführbarkeitsstudien.
(4) In den Durchführbarkeitsstudien bezüglich Absatz 2 Buchstabe a) sind die Ergebnisse der in den Anhängen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik(1) genannten Pilotuntersuchungen zu berücksichtigen.
(5) Bei Maßnahmen, die nach Artikel 11 Buchstabe h) infolge der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien erlassen werden, wird dem Grundsatz der Kostenwirksamkeit nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97, einschließlich der größtmöglichen Beschränkung des Aufwands für die Auskunftgebenden, Rechnung getragen.
(6) Mit der Durchführung der Maßnahmen, die nach Artikel 11 Buchstabe h) aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien erlassen werden, wird die Übermittlung von Daten für das erste Quartal 2007 ermöglicht, soweit aufgrund der Ergebnisse der Durchführbarkeitsstudien kostenwirksam Daten von ausreichender Qualität vorgelegt werden können.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2056/2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).
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