Artikel 11 VO (EG) 2003/450
Durchführungsmaßnahmen
Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, werden von der Kommission erlassen:
- a)
- die Festlegung der Untergliederungen nach Artikel 4 Absatz 1, die in die festgelegte Struktur aufgenommen werden,
- b)
- die technischen Spezifikationen des Index (Artikel 2),
- c)
- die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),
- d)
- die Aufschlüsselung der Indizes nach Wirtschaftszweigen (Artikel 4),
- e)
- das Format für die Übermittlung der Ergebnisse und die Anpassungsverfahren (Artikel 6),
- f)
- die gesonderten Qualitätsanforderungen an die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen sowie den Inhalt der Qualitätsberichte (Artikel 8),
- g)
- der Übergangszeitraum (Artikel 9),
- h)
- die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien und die Beschlussfassung auf der Grundlage ihrer Ergebnisse (Artikel 10) und
- i)
- die Methodik für die Verkettung des Index (Anhang).
Die Maßnahmen, auf die unter den Buchstaben e, g und h Bezug genommen wird, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.
Die Maßnahmen, auf die unter den Buchstaben a, b, c, d, f und i Bezug genommen wird und bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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