Artikel 11 VO (EG) 2003/450

Durchführungsmaßnahmen

Die folgenden Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung, einschließlich der Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen, werden von der Kommission erlassen:

a)
die Festlegung der Untergliederungen nach Artikel 4 Absatz 1, die in die festgelegte Struktur aufgenommen werden,
b)
die technischen Spezifikationen des Index (Artikel 2),
c)
die Aufnahme der Abschnitte O bis S der NACE Rev. 2 (Artikel 3),
d)
die Aufschlüsselung der Indizes nach Wirtschaftszweigen (Artikel 4),
e)
das Format für die Übermittlung der Ergebnisse und die Anpassungsverfahren (Artikel 6),
f)
die gesonderten Qualitätsanforderungen an die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen sowie den Inhalt der Qualitätsberichte (Artikel 8),
g)
der Übergangszeitraum (Artikel 9),
h)
die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien und die Beschlussfassung auf der Grundlage ihrer Ergebnisse (Artikel 10) und
i)
die Methodik für die Verkettung des Index (Anhang).

Die Maßnahmen, auf die unter den Buchstaben e, g und h Bezug genommen wird, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Die Maßnahmen, auf die unter den Buchstaben a, b, c, d, f und i Bezug genommen wird und bei denen es sich um Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung handelt, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

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