Artikel 2 VO (EG) 2003/450

Definitionen

(1) Der Arbeitskostenindex (AKI) ist als jährlich verketteter Laspeyres-Index der Arbeitskosten je geleistete Arbeitsstunde auf der Grundlage einer festgelegten Struktur von Wirtschaftszweigen auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 definiert; die NACE Rev. 2 ist die Systematik gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft(1). Weitere in die festgelegte Struktur aufzunehmende Untergliederungen der Abschnitte der NACE Rev. 2 werden gemäß Artikel 4 Absatz 1 definiert. Die Formel für die Berechnung des AKI ist im Anhang enthalten.

(2) Arbeitskosten sind die gesamten vierteljährlichen Kosten, die dem Arbeitgeber durch die Beschäftigung von Arbeitskräften entstehen. Die Bestandteile der Arbeitskosten und die Gesamtzahl der Arbeitnehmer werden gemäß Anhang II Abschnitte A und D (Positionen D1, D4 und D5 sowie deren Teilbestandteile, ohne D2 und D3) der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 der Kommission vom 27. Juli 1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in Bezug auf Definitionen und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten(2) festgelegt.

(3) Die geleisteten Arbeitsstunden werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(3) Anhang A Kapitel 11 Ziffern 11.26-11.31 festgelegt.

(4) Die Kommission kann Maßnahmen ergreifen, um die technischen Spezifikationen des Index, einschließlich Überarbeitungen der Gewichtungsstruktur, neu festzulegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 29/2002 der Kommission (ABl. L 6 vom 10.1.2002, S. 3).

(2)

ABl. L 203 vom 3.8.1999, S. 28.

(3)

ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 359/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2002, S. 1).

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