Artikel 6 VO (EG) 2003/450

Übermittlung der Ergebnisse

(1) Die in Artikel 4 genannten Daten werden in Indexform geliefert. Gleichzeitig werden die im Anhang definierten Gewichte für die Berechnung des Index zur Veröffentlichung bereit-gestellt.

Das geeignete technische Format für die Übermittlung der Ergebnisse nach Artikel 4 und die Verfahren zur Anpassung der Daten werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten in der in Artikel 4 angegebenen Aufgliederung innerhalb von 70 Tagen nach Ablauf des Bezugszeitraums. Zusammen mit den Daten werden Metadaten geliefert, bei denen es sich um die Erläuterungen handelt, die zur Interpretation von Änderungen der Daten aufgrund methodischer oder technischer Änderungen oder infolge von Änderungen auf dem Arbeitsmarkt benötigt werden.

3. Die in Artikel 5 genannten rückgerechneten Daten werden der Kommission (Eurostat) gleichzeitig mit dem AKI für das erste Quartal 2009 übermittelt.

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