Artikel 7 VO (EG) 2003/450

Quellen

Zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schätzungen durch Kombination einzelner, nachstehend aufgeführter Quellen erstellen:

a)
Erhebungen, bei denen statistische Einheiten, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 definiert sind, um zeitnahe, genaue und vollständige Angaben zu ersuchen sind,
b)
sonstige geeignete Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, sofern diese von hinreichender Aktualität und Relevanz sind,
c)
geeignete statistische Schätzverfahren.

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