Artikel 7 VO (EG) 2003/450
Quellen
Zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Schätzungen durch Kombination einzelner, nachstehend aufgeführter Quellen erstellen:
- a)
- Erhebungen, bei denen statistische Einheiten, wie sie in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 definiert sind, um zeitnahe, genaue und vollständige Angaben zu ersuchen sind,
- b)
- sonstige geeignete Quellen, einschließlich Verwaltungsdaten, sofern diese von hinreichender Aktualität und Relevanz sind,
- c)
- geeignete statistische Schätzverfahren.
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