Artikel 8 VO (EG) 2003/450
Qualität
(1) Die übermittelten aktuellen Daten und Rückrechnungen müssen die von der Kommission festgelegten gesonderten Qualitätsanforderungen erfüllen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission von 2003 an jährliche Qualitätsberichte vor. Der Inhalt dieser Berichte wird von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
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