Präambel VO (EG) 2003/450
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Eine Reihe von Statistiken, bei denen die Arbeitskostenindizes einen wesentlichen Teil ausmachen, ist für das Verständnis der Inflationsentwicklung und der Arbeitsmarktdynamik von Bedeutung.
- (2)
- Die Gemeinschaft und insbesondere ihre für Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Währungsfragen zuständigen Stellen benötigen regelmäßige, zeitnahe Arbeitskostenindizes, um Veränderungen bei den Arbeitskosten beobachten zu können.
- (3)
- Der Aktionsplan zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion, den die Europäische Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank erarbeitet hat, nennt als Priorität die Erarbeitung einer Rechtsgrundlage für kurzfristige Arbeitskostenstatistiken.
- (4)
- Die Vorteile einer gemeinschaftsweiten Erhebung vollständiger Daten über alle Bereiche der Wirtschaft sind gegenüber den Berichtsmöglichkeiten und der Meldelast für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) abzuwägen.
- (5)
- Diese Verordnung ist mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags vereinbar. Die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen für Arbeitskostenindizes ist nur auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts durchführbar, weil nur die Kommission die erforderliche Harmonisierung der statistischen Information auf Gemeinschaftsebene koordinieren kann; hingegen kann die Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Arbeitskostenindizes von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.
- (6)
- In der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(5) ist der allgemeine Rahmen für die Erstellung der Arbeitskostenindizes nach dieser Verordnung vorgegeben.
- (7)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden.
- (8)
- Der durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(7) eingesetzte Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) ist gemäß Artikel 3 jenes Beschlusses gehört worden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. C 304 E vom 30.10.2001, S. 184.
- (2)
ABl. C 48 vom 21.2.2002, S. 107.
- (3)
ABl. C 295 vom 20.10.2001, S. 5.
- (4)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 28. Februar 2002 (ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 20), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. September 2002 (ABl. C 269 E vom 5.11.2002, S. 10) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (5)
ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
- (6)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
- (7)
ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
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