Artikel 1 VO (EG) 2003/46

Im Anhang der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Verordnungen wird unter Titel V (Bestimmungen betreffend die Aufmachung) Punkt A (Gleichmäßigkeit) folgender Absatz angefügt:

Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission(*) in Verkaufsverpackungen mit einem Nettogewicht von höchstens drei Kilogramm mit frischem Obst und Gemüse anderer Arten gemischt werden.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 65.

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