Präambel VO (EG) 2003/46

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2002(2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 darf frisches Obst und Gemüse, für das Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung gelten, nur dann angeboten, verkauft, geliefert oder anderweitig in den Verkehr gebracht werden, wenn es diesen Normen entspricht. Alle diese Normen schreiben vor, dass in einer Verkaufsverpackung nur Erzeugnisse ein und derselben Art enthalten sein dürfen.
(2)
Verkaufsverpackungen, die Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, finden auf dem Markt mehr und mehr Verbreitung und werden von den Verbrauchern immer stärker nachgefragt. Es ist daher notwendig, die gesamten Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse zu ändern, um diese Möglichkeit unter den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 48/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 mit Regeln für Mischungen von frischem Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten in einer Verkaufsverpackung(3) zuzulassen.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 1.

(3)

Siehe Seite 65 dieses Amtsblatts.

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