Artikel 1 VO (EG) 2003/527

(1) In Abweichung von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen Erzeugnisse der KN-Codes 220410, 220421, 220429 und 22043010, die aus im Hoheitsgebiet Argentiniens geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben gewonnen wurden und denen bei der Gewinnung möglicherweise Apfelsäure nach den Vorschriften Argentiniens zugesetzt worden ist, in der Gemeinschaft zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten oder abgegeben werden.

Diese Genehmigung gilt jedoch nur bis zum Inkrafttreten des Abkommens, das aus den Verhandlungen mit Argentinien im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Weinhandel hervorgeht und das insbesondere die önologischen Verfahren und den Schutz geografischer Angaben betrifft; sie gilt längstens bis zum 31. Dezember 2008.

Die Genehmigung gilt auch für die in diesem Absatz genannten argentinischen Weine, die ab dem 1. Januar 2001 in die Gemeinschaft eingeführt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen das Anbieten oder die Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von Wein aus im Hoheitsgebiet Argentiniens nach den dortigen Vorschriften geernteten und zu Wein verarbeiteten Trauben nicht mit der Begründung untersagen, dass dem Wein möglicherweise Apfelsäure zugesetzt worden ist.

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