Präambel VO (EG) 2003/527

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält die Möglichkeit, Ausnahmen für eingeführte Erzeugnisse vorzusehen, die Gegenstand von önologischen Verfahren waren, die in der Gemeinschaftsregelung nicht zugelassen sind.
(2)
Im Hoheitsgebiet Argentiniens erzeugte Weine können durch Zusatz von Apfelsäure gesäuert werden, wobei dieses önologische Verfahren in der Gemeinschaftsregelung nicht zugelassen ist.
(3)
Zwischen der durch die Kommission vertretenen Gemeinschaft und Argentinien werden im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens über den Handel mit Wein derzeit Verhandlungen geführt. Diese Verhandlungen betreffen insbesondere die jeweiligen önologischen Verfahren der beiden Vertragsparteien sowie den Schutz der geografischen Angaben.
(4)
Zur Erleichterung des Ablaufs dieser Verhandlungen sollte übergangsweise — bis zum Inkrafttreten des aus diesen Verhandlungen hervorgehenden Abkommens, längstens jedoch bis zum 30. September 2003 — eine Ausnahme vorgesehen werden, die den Zusatz von Apfelsäure zu im Hoheitsgebiet Argentiniens erzeugten und in die Gemeinschaft eingeführten Weinen erlaubt.
(5)
Da sich bereits argentinischer Wein, der Apfelsäure enthält, im Gemeinschaftsgebiet befindet, sollte die Ausnahmeregelung auf diese Weine erstreckt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 (ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10).

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